Mehr als Paragrafen
So profitieren die Fachgruppenmitglieder
Hinter den Zahlen und juristischen Details stecken viel Engagement, Teamgeist und eine enge Zusammenarbeit. Das Team der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation war zu Gast bei Nusterer, Mayer und Partner, unserer Rechtsanwaltskanzlei. Ein Gespräch über Herausforderungen und Themen der Mitgliedsbetriebe.
Mitten im Stadtzentrum von St. Pölten liegt die Kanzlei des Anwälteteams Nusterer, Mayer und Partner. Sie betreuen schon seit einigen Jahren die Agenden der Mitgliedsbetriebe der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation. Zudem verfassen die Anwälte Markus Mayer und Philipp Zeidlinger fachliche Beiträge im Werbemonitor, zugeschnitten auf die Branche. In einer offenen und herzlichen Gesprächsatmosphäre reflektierten wir miteinander, mit welchen Themen sich im letzten Jahr die Kreativbetriebe auseinandersetzen mussten und wie das Team helfen konnte. Da wir einander kennen, sind wir per Du.
Andreas Kirnberger: Vorerst vielen Dank für die großartige Unterstützung, die ihr uns und unseren Mitgliedsbetrieben bietet! Was waren die häufigsten Themen, bei denen ihr rechtlich helfen konntet?
Markus Mayer: Während der letzten beiden Jahre hat sich herauskristallisiert, dass die Mitgliedsbetriebe meistens dann Unterstützung benötigen, wenn es „ein wenig zu spät ist“. Der Klassiker sind Inkassofälle, wenn die Kundinnen und Kunden der Mitgliedsbetriebe nicht bezahlen. Oftmals liegt der Grund aber bereits in einer etwas flapsigen Formulierung der Verträge bzw. der AGB. Außerdem waren Beratungen im IP-Bereich (Schutzrechte), insbesondere im Markenschutz, gefragt.
Werbemonitor: Ganz oben auf der Agenda steht der Bereich Inkasso bzw. Forderungsmanagement. Was waren hier die häufigsten Anfragen und wie konntet ihr helfen?
Markus Mayer: Bei den häufigsten Anfragen beim Thema Inkasso und Forderungsmanagement ging es um das Ersuchen der Erstellung einer anwaltlichen Mahnung. Mitunter konnten die nicht zahlenden Kundinnen und Kunden mithilfe eines etwas schärfer formulierten anwaltlichen Mahnschreibens oft schon dazu bewegt werden, die Rechnungen zu begleichen. Es hat sich aber auch gezeigt, dass der Grund des Übels, weshalb die Kundinnen und Kunden nicht bezahlt haben bzw. nicht bezahlen wollten, in Missverständnissen bei der Vertrags- bzw. AGB-Formulierung der Mitgliedsbetriebe lag. Unsere Kanzlei hat insbesondere zum Thema Vertragsrecht – und wie die AGB auch zum Vertragsinhalt werden – im Jahr 2024 in der Vortragsreihe „RECHT einfach“ für die Mitgliedsbetriebe exakt diese Themenbereiche aufgearbeitet. Hier können die meisten „Fallen“, bzw. wie diese bereits von Beginn an umgangen werden können, nachgelesen werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die AGB. Was sind hier die häufigsten Fragen und was waren eure Antworten?
Philipp Zeidlinger: Zu den AGB ist im Wesentlichen zu sagen, dass nicht nur die Klauseln in den AGB äußerst wichtig sind, sondern auch die Tatsache, dass die AGB bereits mit dem Angebot an die Kundinnen und Kunden übersendet werden müssen, da sie sonst nicht zum Vertragsinhalt werden. In den AGB sollten bereits die klassischen „Backup“-Vertragspunkte angeführt werden, also unter welchen Bedingungen die Mitgliedsbetriebe grundsätzlich einen Vertrag abschließen wollen, was das Thema Gefahrenübergang, Haftungen etc. betrifft bzw. insbesondere auch, welches Recht und welcher Gerichtsstand auf das Vertragsverhältnis anzuwenden ist. In den konkreten Angeboten und Verträgen kann ja mit der Kundin und dem Kunden etwas Individuelles vereinbart werden, aber die AGB sollten trotzdem – sicherheitshalber – immer Vertragsinhalt werden. Wenn die AGB erst mit der „Lieferbestätigung“ oder der Rechnung an die Kundin oder den Kunden übermittelt werden, ist es zu spät.
Achtung: AGB mit Angebot versenden
Du hast betont, dass der Gerichtsstand in den AGB wichtig ist. Warum?
Philipp Zeidlinger: Wie zuvor bereits angerissen, sollte auch eine Gerichtsstandvereinbarung mit den Kundinnen und Kunden getroffen werden. In der Inkassopraxis hat sich herausgestellt, dass gerade bei internationalen Leistungen sonst oftmals im Ausland geklagt werden muss, und dies ist oft nicht der Wunsch der Mitgliedsbetriebe. Bei Vertragsverhältnissen mit Konsumentinnen und Konsumenten kann man sich den Gerichtsstand freilich nicht oft aussuchen. Gerade im B2B-Bereich ist es sonst umständlich, ein Verfahren im Ausland zu führen, und genau zu diesem Zweck ist es sinnvoll, eine Gerichtsstandsvereinbarung (oder sogar Rechtswahlvereinbarung) zu treffen.
Markenschutz war ebenso ein Topthema. Was war hier gefordert und wie konntet ihr beraten?
Philipp Zeidlinger: Beim Thema Markenschutz wollten die Mitgliedsbetriebe meist wissen, wie und wo eine Marke geschützt werden kann und in welchem Bereich der Markenschutz gegeben ist. Hier ist nur daran zu denken, dass es nationale, Binnenmarken und auch internationale Marken gibt, deren Registrierungsprozedere jeweils unterschiedlich ist. Die Kategorisierungstypen der Marken sind grundsätzlich sehr ähnlich, unterscheiden sich aber jeweils im Detail, und hier ist mit den Mitgliedsbetrieben vor einer Registrierung jeweils abzuwägen, ob eine Registrierung sinnvoll ist, in welchem Bereich der Schutz vorhanden sein soll, in welchen Klassen ein Schutz begehrt wird und vor allem, ob man allenfalls das Risiko eines Widerspruchsverfahrens auf sich nehmen will. Hier machen oft vorab Markenähnlichkeitsrecherchen Sinn.
Mit welchen Themen können Mitglieder noch zu euch kommen?
Markus Mayer: Die Mitgliedsbetriebe können sich grundsätzlich mit allen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Fragestellungen an unsere Kanzlei wenden. Wir sind unter anderem auf Arbeits- und Wirtschaftsrecht, insbesondere auch Insolvenz- und Wohnrecht, spezialisiert und finden für die Mitgliedsbetriebe gerne effiziente Lösungen.
Clemens Grießenberger: Vielen Dank für das Gespräch! Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit.