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Wenn einer geht …

… kommt einer nach – oder auch nicht.

Foto: iStock.com/piranka

Wenn sich ein Unternehmer entschließt, das Unternehmen zu beenden, gibt es in Wahrheit zwei Möglichkeiten, wie es weitergeht: Entweder gibt es einen Nachfolger, der schon in den Startlöchern steht, oder eben nicht. Gibt es keinen Nachfolger, dann wird der Unternehmer versuchen, möglichst alle Moleküle des Unternehmens zu verkaufen, um nichts oder möglichst wenig ins Privatvermögen zu überführen.

Wenn nun aber doch ein potenzieller Nachfolger vor der Tür steht, gibt es wiederum zwei Möglichkeiten, wie das Unternehmen auf diesen übergeht, nämlich unentgeltlich oder gegen eine (wie auch immer geartete) Gegenleistung.

Betriebsübergabe
Im Falle der unentgeltlichen Betriebsübergabe (der Volksmund spricht auch von „geschenkt“) ist es steuerlich ganz einfach: Das Unternehmen geht mit allen Buchwerten auf den Nachfolger über. Salopp gesagt ändert sich nur der Name des Unternehmers, weil es ja zu keiner Aufdeckung von sogenannten stillen Reserven kommt. „Was ist denn das schon wieder?“, höre ich Sie jetzt stöhnen. Die stille Reserve ist der Unterschiedsbetrag zwischen (niedrigerem) Buchwert und dem tatsächlich aktuell am Markt erzielbaren Wert. Beispiel gefällig? Ein im Jahr 2015 angeschaffter iMac (je nach Modell) hat damals rund 1600 Euro gekostet und hat eine steuerliche Nutzungsdauer von drei Jahren. Also ist dieser iMac ab spätestens 2018 buchhalterisch nur mehr  0,01 Euro wert. Tatsächlich gibt es aber heute noch einen Markt für gebrauchte iMacs aus 2015 mit einem Wert zwischen rund 500 und  800 Euro, also 650 Euro. Die stille Reserve ist daher 650 Euro minus 0,01 Euro, also 649,99 Euro.

Stille Reserve: Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und aktuellem Marktwert.

Veräußerungsgewinn
Erhält der scheidende Unternehmer nun aber eine Gegenleistung für sein Unternehmen oder entnimmt er das (nicht mehr verkaufte) Anlagevermögen in sein Privatvermögen, sprechen wir von der Erzielung von Veräußerungsgewinnen. Von diesen Gewinnen will nun der Fiskus einen Anteil haben! Im Falle der Aufgabe ist der Veräußerungsgewinn nun der Betrag der aufgedeckten stillen Reserven. Im Falle des Verkaufs berechnet sich der Veräußerungsgewinn aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den übergebenen (Buch-)Werten und dem erzielten Erlös. Und nun kommen wir zur spannendsten Frage in diesem Themenkomplex: Wie viel davon will nun Vater Staat? Wenn der Gewinn 7300 Euro nicht übersteigt, dann ist die korrekte Antwort: „Gar nichts.“

Da das aber höchst selten vorkommt, kommt es darauf an, warum der Verkäufer verkauft. Ist er nämlich gestorben oder wegen „körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen (…)“ oder hat „der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein“, dann ermäßigt sich der Steuersatz gemäß § 37 EStG „auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.“ Wenn der Unternehmer also noch nicht 60 ist, nicht gestorben und sonst noch fit und mehr als 7300 Euro für sein Unternehmen erhalten hat, dann möchte der Staat auch vom Veräußerungsgewinn den normalen Steuersatz laut EStG, also maximal 50 Prozent. Selbiges gilt, wenn der Unternehmer zwar 60 ist, aber aus verschiedensten Gründen die Erwerbstätigkeit nicht einstellen kann oder will.

Anhand eines Beispiels wird die Sache wahrscheinlich einfacher:
Nehmen wir an, der Einzelunternehmer möchte sein Unternehmen verkaufen. Der laufende Gewinn des „normalen“ Wirtschaftsjahres beträgt 80.000 Euro. Die Steuer dafür beträgt 27.405 Euro, der Steuersatz beträgt daher 34,25 Prozent. So sieht man, dass die Halbsatzbegünstigung im Falle des Erreichens des 60. Lebensjahres und gleichzeitiger Einstellung der Erwerbstätigkeit einen immensen Steuervorteil bringt. Beim nicht Begünstigten müssen die 180.000 Euro als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen und daraus die Steuer berechnet werden.  Daraus ergeben sich 77.205 Euro oder 42,89 Prozent. Die Steuer auf den Veräußerungsgewinn wird nicht extra berechnet und dient hier nur dem Vergleich. Bei der Halbsatzbegünstigung wird dieser Steuersatz, wie links unten auf der Seite errechnet, halbiert (42,89 Prozent / 2 = 21,45 Prozent). Diese werden mit dem Veräußerungsgewinn multipliziert und danach die beiden Steuern addiert.

Wozu benötigt man nun die Dienste des Unternehmensberaters? Wozu braucht man die Bewertung?
In den seltensten Fällen weiß der Unternehmer, wie viel sein Unternehmen wert ist, noch seltener passiert, dass sich ein potenzieller Käufer vorstellt, der einen Koffer voller Geld loswerden möchte. Insofern bedürfen beide einer Bewertung des Unternehmens durch einen Außenstehenden. Ist dieser Wert bestimmt, zeigt sich in der Realität, ob sich der tatsächlich erzielbare Kaufpreis daran orientiert oder mitunter kräftig davon abweicht. Das hat einerseits mit der Ermittlung des Ertragswerts zu tun, bei der ja zukünftige Ergebnisse des bisherigen Unternehmers geplant werden. Scheidet dieser aber aus dem Unternehmen aus, so ist höchst fraglich, ob der Nachfolger die geplanten Zahlen erreichen kann oder will.

In den seltensten Fällen möchte ein potenzieller Käufer einen Koffer voller Geld loswerden.

Andererseits kommt es vor, dass der Käufer ein besonderes Interesse am Unternehmen hat, etwa die Fortführung einer eingesessenen Firma (= der Name des Unternehmens) oder den Kauf der Kundenkartei oder eines bestimmten Marktes.
Es kommt darauf an …

Wie so oft im Leben, kommt’s auch beim Verkaufen des Unternehmens wieder einmal drauf an. Der Steuerberater mit dem guten Kaffee empfiehlt, sich sehr viel Zeit für diesen Prozess zu nehmen. Erstens dauert es meistens relativ lange, bis sich der bisherige Unternehmer mit der Idee angefreundet hat, sein „Baby“ in fremde Hände zu legen, andererseits müssen diese fremden Hände noch gefunden werden. Dann müssen allerlei Berater bemüht werden, um den Wert des Unternehmens festzustellen, den Kaufpreis zu verhandeln, einen Vertrag zu formulieren, die beste steuerliche Lösung für beide Parteien zu finden und so weiter. Am Ende geht’s, wenn alle Fragen geklärt sind, dann ohnehin relativ schnell.

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