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Vom Like zur Steuerpflicht

Die unterschätzte Herausforderung

Foto: istockphoto.com/etamorworks

Influenza, das ist doch eine Krankheit? Kennen Sie diesen dummen Spruch schon? Ja, damit hat mein Artikel im Werbemonitor 03/2024 begonnen. Wie schon damals mag man mir dieses Wortspiel verzeihen, es hat sich noch nichts geändert. Für alle Steuerberaterinnen und Steuerberater, also nicht nur jene mit dem guten Kaffee, wie auch für das Finanzamt sind Influencerinnen, Influencer und Co. nur schwer zu greifen.

Das Problem liegt darin – wie schon so oft –, dass sich die Realität schnell ändert und das Recht bestenfalls hinterherhechelt. Wie in meinem damaligen Artikel dargestellt, sind alle Gewinne grundsätzlich einkommensteuerpflichtig und Umsätze, die die Kleinunternehmergrenze von  55.000 Euro übersteigen, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. So weit, so gut. Was passieren kann, wenn gar kein Geld fließt, was das Finanzamt unter Tauschhandel versteht und warum das auch Steuern nach sich ziehen kann, kann man ebenfalls dort nachlesen.

Also, was tun?
Bestenfalls machen Sie es wie @condsty, siehe Werbemonitor 01/25. 2019: Nachdem er die ersten Videos hochgeladen und ihn ein befreundeter Influencer auf die RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH), nunmehr Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) aufmerksam gemacht hatte, kam er, mehr durch Zufall, mit der Bitte um Hilfe zu uns. So nahm die Geschichte ihren Lauf …

Fragen der Steuerberatungskanzlei
Nachdem die RTR-Herausforderung gelöst war, begannen wir mit unserer täglichen Arbeit. Waren die Fragen anfangs noch eher so in der Richtung: „Bekommst du etwas dafür?“ oder „Wer soll denn dafür Geld ausgeben?“, entwickelte sich die Geschichte bald zu: „Du brauchst einen Gewerbeschein, wir sollten langsam über eine UID-Nummer nachdenken und es wäre nicht schlecht, wenn wir mal von der reinen Belegsammlung zu einer ordentlichen Buchhaltung wechseln würden.“

Und schon waren wir mittendrin im Unternehmertum, obwohl die Gesetze, die das alles regeln, zu Zeiten verfasst wurden, in denen das Internet maximal in Science-Fiction-Romanen ersonnen wurde. Und jetzt kommen wir zurück zum ersten Absatz und der Frage, warum sich Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Finanzamt so schwer mit Influencerinnen und Influencern tun. „Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt“, lautet § 1, Absatz 1 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB). Ein Unternehmen ist „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (…)“, sagt Absatz 2 UGB. Wenn das Unternehmen dann auch noch Gewinne macht, sind Steuern fällig, das kennen wir schon.
Es war für den Gesetzgeber damals völlig logisch, dass Leistung und Gegenleistung, also beispielsweise Ware gegen Geld, in unmittelbarem Zusammenhang stehen, also die Verkäuferin oder der Verkäufer der Käuferin oder dem Käufer die Ware gibt und dafür Geld erhält. Das hat auch fast 100 Jahre gut funktioniert. Seit Kurzem ist das aber anders, wie ich am Beispiel  @condsty erläutern darf:

Beispiel @condsty
@condsty erstellt Content, den er in Form eines Videos auf eine Plattform hochlädt: Das ist die Leistung. Diese Leistung wird von Nutzerinnen und Nutzern der Plattform angesehen, also konsumiert. Diese Userinnen und User zahlen aber nichts dafür. Erreicht das Video eine gewisse Reichweite, erhält @condsty von der Plattform Geld, aber nicht aufgrund von Tantiemen vgl. AKM bzw. austromechana, sondern nur aufgrund der Menge an Klicks. Wir haben hier also eine Leistung, aber keine Gegenleistung, womit das Recht schon mal seine liebe Not hat. Man kann es aber auch drehen: Die Gegenleistung hat überhaupt nichts mit der ursprünglichen Leistung zu tun – dieser Gedankengang ist dem Recht fremd. Richtig schwer wird es, wenn die Fans plötzlich zu spenden beginnen. Die doch recht ausgeprägte Spendenkultur in Österreich ist nicht dafür ausgelegt, dass Menschen einfach anderen Menschen Geld schenken und das nichts mit einem guten Zweck zu tun hat.

Einfacher wird es, wenn dann irgendwann mal Anfragen von anderen Unternehmen kommen, ob man nicht, natürlich gegen Entgelt, in den Videos das eine oder andere Produkt sichtbar platzieren könnte. Product Placement ist sogar im steuerlichen Sinne easy, da sind Leistung und Gegenleistung offensichtlich. All diese Probleme lassen sich beliebig fortsetzen, seien es Fragen zum Thema Arbeitszeit oder Arbeitsplatz, seien es Themen wie der Tauschhandel (erinnern Sie sich?) oder Freelancing. Auf alle diese „modernen“ Probleme hat das österreichische Recht noch keine einfache Antwort, man muss einfach möglichst kreativ versuchen, um die Ecke zu denken. Hat man sich entschieden, in Österreich zu bleiben, muss man neben all der Kreativität in der Content-Produktion eben auch alle unkreativen Nebenerscheinungen des Unternehmertums über sich ergehen lassen: etwa die Sammlung sämtlicher Belege zur Erstellung der Buchhaltung, Pflichtversicherung in der SVS, wenn man Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat sämtliche Themen wie Anmeldung, korrekte Entlohnung, Lohnnebenkosten, Arbeitszeiten etc.

Zum Abschluss darf ich den letzten Satz des Interviews mit @condsty zitieren: „Natürlich wünsche ich mir, dass ich auch in fünf Jahren noch erfolgreich mit meinem Content bin, mir meine Community treu bleibt und weiterwächst.“ Dem kann sich der Steuerberater mit dem guten Kaffee nur vollinhaltlich anschließen.

Am Foto unterhalb:
Steuerberater Dieter Walla und Influencer Christoph Brückner,  @condsty, genießen den guten Kaffee!

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