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Telearbeit und Homeoffice

Unterschiede und Neuerungen

Foto: iStock.com/simonapilolla

Seit Beginn des Jahres 2025 hat ein neues Gesetz die bisherigen Regelungen hinsichtlich Homeoffice abgelöst bzw. diese präzisiert, aber auch neue Möglichkeiten geschaffen. 

Nunmehr ist von den Regelungen nicht nur das Arbeiten in den eigenen vier Wänden erfasst, sondern auch außerhalb der eigenen Wohnung, etwa in öffentlichen Gebäuden, einer angemieteten Räumlichkeit oder in Co-Working-Spaces.

Wo liegt der Unterschied zwischen dem bisherigen Homeoffice und der neuen „Telearbeit“?

Der Begriff der Telearbeit umfasst alle Formen des ortsungebundenen Arbeitens. Dies bedeutet, wie bereits erwähnt, dass nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern auch an beliebigen Orten außer-halb der üblichen Betriebsstätte gearbeitet werden kann. Wesentlich ist hierbei, dass ein fallweises oder nur einmaliges Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte nicht von den Regelungen erfasst werden soll, sondern eine gewisse Dauerhaftigkeit gegeben sein muss.

Gibt es bereits bestehende Homeoffice-Vereinbarungen, müssen diese nicht zwingend adaptiert werden, soll allerdings an anderen Orten gearbeitet werden, muss eine neue Regelung aufgesetzt werden. Dies ist jedenfalls in schriftlicher Form zu tun. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, sollte mit diesem eine entsprechende allgemein gültige Vereinbarung getroffen werden, um für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen die gleichen Rahmenbedingungen zu schaffen.

Treffen Sie vorab eine schriftliche Vereinbarung, um nachträgliche Streitigkeiten zu verhindern.

Kein Recht auf Telearbeit
Wichtig ist auch, dass nach wie vor kein Recht auf Telearbeit besteht, allerdings auch keine Pflicht, sollte die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber wollen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter außerhalb der Betriebsstätte arbeitet. Jedenfalls ist eine Vereinbarung zur Telearbeit in schriftlicher Form zu fassen, diese kann selbstverständlich für jede andere Regelung nur befristet abgeschlossen werden.

Eine einmal beschlossene Vereinbarung kann für den vereinbarten Fall einer Kündigung zu den vereinbarten Fristen aufgelöst werden. Wenn es einen wichtigen Grund gibt, kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. Solche wichtigen Gründe wären etwa wesentliche Veränderungen im Betrieb oder in der Wohnsituation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sinnvoll wäre es hier, solche wichtigen Gründe auch in der Vereinbarung anzuführen.

Im Ausland arbeiten
Möglich ist es nunmehr auch, im Ausland über einen Telearbeitsplatz zu arbeiten. Allerdings ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber immer mitzuteilen, wo die Tätigkeit entfaltet wird, bzw. sind die Arbeitsbedingungen in der schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

Unfallversicherung
Mit der neuen Regelung wurden mehrere Konkretisierungen hinsichtlich der Unfallversicherung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich in Telearbeit befinden, geschaffen. Bei Telearbeit im engeren Sinn handelt es sich um Arbeiten, die in der Wohnung, die als Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dient, in einer Wohnung eines nahen Angehörigen oder in einem angemieteten Co-Working-Space stattfinden. Im Falle einer solchen Tätigkeit besteht ein voller Unfallversicherungsschutz, was auch für die Zeit des Weges zum Telearbeitsplatz gilt.

Diese sogenannten Wegunfälle umfassen auch die direkten Wege zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen etc. Liegen diese Telearbeitsplätze außerhalb eines üblichen Arbeitsweges bzw. nicht in der Nähe der eigenen Wohnung, so kann dieser Unfallversicherungsschutz wiederum wegfallen. Bei Telearbeit im weiteren Sinn (etwa in einem Café, öffentlichen Einrichtungen, Ferienwohnungen etc.) besteht eine Unfallversicherung nur während einer konkreten Ausübung der Arbeitstätigkeit.

Arbeitsmittel
Schon wie bisher müssen die notwendigen digitalen Arbeitsmittel (Laptop etc.) von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen die Software und die notwendige Datenverbindung oder ein Diensthandy. Werden diese Arbeitsmittel im Zuge der Ausübung der Tätigkeit beschädigt, so kommen die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) zur Anwendung, was bedeutet, dass im Falle eines geringen Verschuldens kein Schadenersatz von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer geleistet werden muss. Nicht notwendig ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Tische und Stühle für das Homeoffice bzw. Telearbeit zur Verfügung stellt. Das Arbeitsinspektorat kann nach wie vor keine Kontrollen in den eigenen vier Wänden durchführen.

Nun möglich:  im Ausland über  einen Telearbeitsplatz zu arbeiten.

Arbeitszeiten
Hingegen gelten das Arbeitszeitgesetz sowie das Arbeitsruhegesetz ebenfalls bei der Telearbeit, mit einer Einschränkung: Während der Telearbeit müssen die Arbeitszeitaufzeichnungen für die Dauer der Tagesarbeitszeit geführt werden, dabei müssen der genaue Beginn und das genaue Ende der täglichen Arbeitszeit nicht aufgezeichnet werden.

Zusammengefasst sind zumindest weitere Konkretisierungen für Telearbeit bzw.  Homeoffice ergangen. Mein Tipp, wie immer: Setzen Sie entsprechende schriftliche Vereinbarungen vorab auf, um nachträgliche Streitigkeiten zu verhindern.

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