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RECHT einfach: Schwerpunkt Vertragsrecht

Vortragsreihe der Fachgruppe Werbung

Foto: iStock.com/Thapana Onphalai

Im April fand „RECHT einfach“ erstmals statt. Die neue Vortragsreihe der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation nimmt wichtige rechtliche Themen unter die Lupe. Im aktuellen Artikel vermittle ich das Basiswissen für die Ausgestaltung eines Vertrages. Es geht um den Weg vom Angebot zum konkreten Vertrag anhand der für den Kreativbereich relevantesten Vertragstypen des Kauf-, Werk- bzw. des Dienstleistungsvertrages.

Im zivilrechtlichen Bereich, also im (rechts) geschäftlichen Bereich zwischen Personen (juristische/natürliche Personen), gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Rechtsbeziehungen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen nach eigenem Willen frei gestaltet werden können. Der gesetzliche Rahmen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Vertragsgestaltung darüber, dass jemand verprügelt werden darf, freilich unzulässig wäre.

Grundsätzlich kommt ein Vertrag bereits durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

Angebot und Annahme
Grundsätzlich kommt ein Vertrag bereits durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, also durch das Angebot und die Annahme. Gerade weil es aber äußerst simpel ist, die Grundzüge zum Vertragsabschluss zu definieren, liegt die Komplexität im Detail. Die jeweils vor einem Vertragsabschluss zu stellende Frage ist: Kann das Angebot in der Ausgestaltung angenommen werden, ist das Angebot überhaupt bestimmt genug? Diesbezüglich hat der Gesetzgeber definiert, dass ein – durch eine einseitige Erklärung annehmbares – Angebot erst dann bestimmt genug ist, wenn es die für den jeweiligen Vertragstypus relevanten wesentlichen Vertragsbestandteile enthält.

Beim Kaufvertrag sind die wesentlichen Vertragsbestandteile zweifelsohne der Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Rein anhand dieser zwei „Essentialia negotii“ entsteht ein Kaufvertrag, bei dem sodann durch die Übergabe des Kaufgegenstandes auch die Eigentumsübertragung an einer Sache erfolgt. Beim Werkvertrag ist es derart, dass durch die Definition der entgeltlichen Herstellung eines Werkes der Werkvertrag entsteht – dies im Unterschied zum Dienstvertrag, bei dem sich jemand lediglich für einen gewissen Zeitraum zur Erbringung einer Dienstleistung (ohne Werkerfolg, sondern faktisch nur zum Bemühen) verpflichtet.

Bestimmtheit
Wie soeben dargestellt, wäre der Kaufvertrag bereits rein mit dem Kaufpreis und dem Gegenstand bestimmt genug. Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob andere Bestandteile, z. B. die Zahlungsfrist, der Erfüllungsort (wo ist der Kaufgegenstand zu übergeben) und vor allem der Erfüllungszeitraum (wann kann der Kaufgegenstand abgeholt werden), vertraglich zwar nicht geregelt werden müssen, aber im Idealfall trotzdem geregelt werden, sodass es in weiterer Folge bei der Geltendmachung der wechselseitigen Forderungen zu keiner Diskussion kommen kann.
Nichtsdestotrotz – auch wenn Erfüllungsort, Erfüllungszeit oder Zahlungsfristen nicht geregelt sind, hat der Gesetzgeber bereits vorgesorgt.

In § 905 ABGB hat der Gesetzgeber festgelegt, dass grundsätzlich am Wohnsitz des „Schuldners“ der Erfüllungsort liegt, also faktisch der Kaufgegenstand am Sitz der Lieferantin bzw. des Lieferanten abgeholt werden kann. Auch hinsichtlich der Erfüllungszeit hat sich der Gesetzgeber in § 904 ABGB einfallen lassen, dass unter der Prämisse, dass vertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Verkäuferin bzw. der Verkäufer die Sache ohne unnötigen Aufschub (also faktisch sofort) zu überreichen hat. Es kann jedoch sogar vereinbart werden, dass die Erfüllungszeit der Willkür der Verkäuferin bzw. des Verkäufers überlassen werden kann, und so hat die Käuferin bzw. der Käufer, wenn die Verkäuferin bzw. der Verkäufer nach eigenem Gutdünken nicht entsprechend liefert, erst nach dem Ableben der Verkäuferin bzw. des Verkäufers die Möglichkeit, die Erfüllung auch tatsächlich einzuklagen.

Korrespondierend mit der in § 904 ABGB geregelten Erfüllungszeit ist in § 907a ABGB auch der Zahlungszeitpunkt geregelt. Die Geldschuld ist – wenn vertraglich nichts anderes definiert wurde – ohne unnötigen Aufschub nach Erbringung der Gegenleistung entweder in bar an der Niederlassung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers (also der Verkäuferin bzw. des Verkäufers der Ware/der Werkerbringerin bzw. des Werkerbringers) zu bezahlen oder mittels Überweisung auf ein von der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger bekanntgegebenes Konto zu leisten. Wesentlich ist, dass bei einer Überweisung die Schuldnerin bzw. der Schuldner (Zahlungsschuldnerin bzw. Zahlungsschuldner) die Gefahr bzw. Verzögerung der rechtzeitigen Gutbuchung am Konto der Gläubigerin bzw. des Gläubigers trägt.

Eigentumsvorbehalt – Vertragsklausel?
Wesentlich ist, dass bei einem Kaufvertrag grundsätzlich bereits mit Übergabe der Ware bzw. des Kaufgegenstandes das Eigentum übergeht. Dies vollkommen unabhängig davon, ob die Käuferin bzw. der Käufer bereits bezahlt hat. Es ist daher zu empfehlen, dass vertraglich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Nachträglich, also nach Vertragsabschluss, ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt muss daher bereits im Angebot vertraglich definiert werden, sodass er auch zum Vertragsinhalt wird. Er muss zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, ein einseitiger Eigentumsvorbehalt ist ebenso unzulässig. Dadurch ist die Verkäuferin bzw. der Verkäufer abgesichert, sodass sie bzw. er im Fall, dass die Käuferin bzw. der Käufer nicht bezahlt, die Ware bzw. den Kaufgegenstand mithilfe einer Eigentumsfreiheitsklage wieder zurückverlangen kann.

Der Vertrag kommt durch die Annahme eines bestimmten und mit Bindungswillen vorliegenden Angebots zustande.

Unterschiede Werkvertrag/Dienstvertrag – Grenze zum Kaufvertrag
Wie zuvor kurz angeschnitten, sind die für den Kreativbereich wohl wesentlichsten Vertragstypen der Werk- und Dienstleistungsvertrag, wobei hier jeweils die Grenze zum Dienstvertrag und Kaufvertrag (bzw. allenfalls einem Mischvertrag) kurz herauszuarbeiten ist.

Beim Werk- oder Dienstleistungsvertrag wird die Herstellung eines Erfolges, also eines Werkes bzw. „Ergebnisses“ geschuldet. Exemplarisch kann die Erstellung einer Website oder einer Werbekampagne etc. genannt werden. Der wesentliche Unterschied zum Dienstvertrag ist jener, dass beim Dienstvertrag lediglich ein sorgfältiges Bemühen geschuldet wird, beim Werk-/Dienstleistungsvertrag ist die Herstellung eines Erfolges bzw. eines Ergebnisses geschuldet. Gleichzeitig mit einem Werkvertrag können natürlich nicht nur erstellte Werke, sondern auch Kaufgegenstände veräußert werden. Die Grenze zum Kaufvertrag ist dann darin zu suchen, welcher Teil überwiegend geschuldet ist – die Lieferung von Gegenständen oder die Errichtung eines Werkes. Diese Unterscheidung ist für die Anwendung der verbraucherrechtlichen Gewährleistungsrechte (dem VGG) notwendig, da bei individuell und entsprechend den Bedürfnissen der Bestellerin bzw. des Bestellers erstellten Sachen grundsätzlich das VGG nicht zur Anwendung gelangt.

Nehmen Sie rechtliche Beratung in Anspruch, um sicher zu sein!

Beim Werkvertrag ist es ein rechtliches Unikum, dass faktisch nicht einmal die Höhe des Werklohnes vereinbart werden muss, der Werkvertrag kommt auch ohne ausdrücklich vereinbarten Werklohn zustande. Diesbezüglich ist gesetzlich definiert, dass die Werkbestellerin bzw. der Werkbesteller ein angemessenes Entgelt schuldet. Nichtsdestotrotz ist es natürlich zu empfehlen, dass ein Werklohn vereinbart wird, da sonst hinsichtlich der Höhe jedenfalls Streitigkeiten vorprogrammiert sind. Zur Fälligkeit der Zahlung des Werklohnes gilt ebenso, dass der Werklohn grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Werkes zur Zahlung fällig wird, sofern vertraglich keine Teilzahlungsvereinbarung oder Akontierung vereinbart wurde. Zu einer allfälligen Teilzahlung ist festzuhalten, dass im Gesetz zwar grundsätzlich vorgesehen ist, dass auch ein verhältnismäßiger Entgeltanteil bzw. Auslagenanteil gefordert werden darf, wenn die Erbringung der Leistung in teilbaren Abschnitten erfolgt. Jedoch empfiehlt sich auch hier, dies vertraglich entsprechend zu definieren.

Annahmeerklärung
Der Vertrag kommt grundsätzlich durch die Annahme eines bestimmten und mit Bindungswillen vorliegenden Angebots zustande. Einfach gesagt bedeutet dies: Wenn ein Angebot derart erstellt wurde, dass mit einem einfachen „Ja“ das Angebot angenommen werden kann, dann ist der Vertrag perfekt. Die Annahmeerklärung sollte im Idealfall auch nicht mehr als ein einfaches „Ja“ oder eine Unterschriftsleistung benötigen. Für den Fall, dass die Kundin bzw. der Kunde das Angebot zwar grundsätzlich annehmen will, jedoch in modifizierter Form, so liegt vertragsrechtlich betrachtet ein Dissens vor. Die Kundin bzw. der Kunde hat durch die Modifizierung des Angebotes ein Gegenangebot abgegeben, sodann kann dieses Gegenangebot durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer angenommen werden.

Empfehlungen für gesonderte Vertragsklauseln

Skontovereinbarung: Diesbezüglich ist es derart, dass der Begriff des Skontos gesetzlich nicht separat geregelt ist. Unter Heranziehung des Grundsatzes der Privatautonomie muss daher das Skonto zwingend vertraglich vereinbart werden. Die Kundin bzw. der Kunde hätte sonst üblicherweise prompt nach Leistungserbringung den vollen Werklohn/Kaufpreis zu bezahlen. Beim Zahlungsziel (z. B. 14 Tage) handelt es sich einfach gesagt um einen von der Lieferantin bzw. dem Lieferanten eingeräumten Kredit, und so kann eben auch vereinbart werden, dass bei vorzeitiger Zahlung ein Preisnachlass gewährt wird. In der rechtsgeschäftlichen Praxis hat sich ein Zahlungsziel von 14 Tagen und zwei bis drei Prozent Skonto etabliert. Musterskontovereinbarung: „Der Werklohn/Kaufpreis/Betrag ist innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen auf das unten angegebene Konto zu überweisen. Bei Zahlung innerhalb von 7 (sieben) Tagen werden 2 Prozent Skonto gewährt.“

Eigentumsvorbehalt: Die wesentlichen Voraussetzungen zur Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes wurden zuvor bereits erläutert. Mustervereinbarung: „Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum der Verkäuferin oder des Verkäufers.“

Gerichtsstandsvereinbarung: Gerade bei Rechtsgeschäften mit grenzüberschreitender Leistung empfiehlt es sich, bereits im Angebot eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. Dies schlicht deshalb, da die Gegnerin bzw. der Gegner üblicherweise immer an ihrem bzw. seinem Wohn-/Firmensitz zu klagen wäre. Um hier eine weite Anreise ins Ausland hintanzuhalten, empfiehlt es sich z. B., nachstehende Mustererklärung bereits im Angebot einzuarbeiten: „Es wird für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz des Unternehmens vereinbart. Der Unternehmer ist allerdings berechtigt, jedes sonst zuständige Gericht anzurufen.“

Die Gerichtsstandsvereinbarung kann im unternehmerischen Rechtsgeschäft jedenfalls genutzt werden, bei Rechtsgeschäften mit Konsumentinnen und Konsumenten kann es durchaus sein, dass die Klausel allenfalls unzulässig ist, da es für Konsumentinnen und Konsumenten gesonderte zwingende Gerichtsstände gibt.

AGB: Um allenfalls bereits Klauseln für den Erfüllungsort, die Erfüllungszeit, die Zahlungsziele etc. zusammengefasst definieren zu können, besteht auch die Möglichkeit, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erstellt werden. Die AGB müssen sodann aber bereits bei Angebotslegung zum Vertragsinhalt gemacht und auch bereits bei der Angebotsübermittlung mitübersendet werden. Im Unternehmerrechtsgeschäft ist die Definition einzelner AGB-Klauseln grundsätzlich unproblematisch, es kann einzig zum „battle of forms“ kommen, was bedeutet, dass unterschiedliche AGB von den Unternehmerinnen bzw. Unternehmern als Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartner teilweise widersprüchlich sein können. Bei einem Rechtsgeschäft mit Konsumentinnen bzw. Konsumenten kann es teilweise derart sein, dass manche Klauseln unzulässig sind.

Der gegenständliche Artikel soll primär dazu dienen, ein wenig darauf aufmerksam zu machen, wo beim Vertragsabschluss allfällige Stolperstellen vorhanden sein könnten. Der Artikel kann natürlich keine allumfassende Beratung ersetzen. Es ist daher zu empfehlen, dass gerade bei der Erarbeitung von Verträgen und AGB jedenfalls rechtliche Hilfe in Anspruch genommen wird, um auch hier unternehmensentsprechend auf der sicheren Seite zu sein.

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