Update! Der erste Lehrling
Ausbildungsbetrieb werden. So geht's!
Gut ausgebildete Fachkräfte sind gefragt! Aber wo schlummern sie, die verborgenen Talente für Berufe mit Zukunft in der Werbe- und Kommunikationsbranche? Wichtig ist es, jungen Menschen zu vermitteln, welche Karrierechancen sich mit anerkannten Abschlüssen eröffnen.
Für jene, die mit dem Gedanken spielen, einen Lehrling aufzunehmen, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengetragen – vor allem, wenn Sie sich entschließen, erstmals einen Lehrling auszubilden.
Der erste Schritt
Wenn Sie zum ersten Mal einen Lehrling ausbilden, kontaktieren Sie bitte die Lehrlingsstelle in der Wirtschaftskammer Niederösterreich oder ihre regionale Bezirksstelle. Hier wird Ihnen weitergeholfen, denn Sie müssen einen Antrag auf Feststellung der Eignung zur Lehrlingsausbildung – kurz gesagt einen Feststellungsantrag – einreichen. Die Lehrlingsstelle ist gesetzlich verpflichtet, gemeinsam mit der Arbeiterkammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Lehrlingsausbildung gegeben sind.
Ausbilderkurs
Ausbilden könnten entweder Sie selbst als Lehrberechtigter oder ein geeigneter Mitarbeiter. Voraussetzung: Die Person muss den Ausbilderkurs absolviert oder die Ausbilderprüfung bestanden haben. Dafür ist ein bestimmtes Qualifikationsniveau erforderlich. Es sind Fachkenntnisse für die Ausbildung sowie pädagogisch-methodische und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen. Die Ausbilderprüfung ist eine mündliche Prüfung, bei der es ein praxisorientiertes Fallbeispiel zu lösen gibt. Dafür stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. In einem Fachgespräch, das zwischen 30 Minuten und einer Stunde dauert, wird dieses Fallbeispiel erörtert. Dabei geht es um das Festlegen von Ausbildungszielen auf Basis des Berufsbildes, die Ausbildungsplanung im Betrieb, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung und die Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling. Im rechtlichen Bereich geht es um Kenntnis des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), den Arbeitnehmerschutz, das Arbeitsverfassungsgesetz in Zusammenhang mit der Berufsausbildung sowie die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem. Im Ausbilderkurs, der 40 Unterrichtseinheiten umfasst, wird all dies vermittelt. Er schließt mit dem Fachgespräch ab.
Ausbilden könnten entweder Sie selbst als Lehrberechtigter oder ein geeigneter Mitarbeiter.
Ausbilderprüfung: gut zu wissen
Der Ausbilderprüfung gleichwertig sind unter anderem die Notariatsprüfung, die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die Rechtsanwaltsprüfung, die Ziviltechnikerprüfung, die Prüfung für den Apothekerberuf, die Unternehmerprüfung oder die Meisterprüfung.
Der richtige Lehrling
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, nach Lehrlingen zu suchen und Jugendliche auf Ihren Betrieb aufmerksam zu machen. Ob Mundpropaganda, Kontakte zu Schulen, berufspraktische Tage („Schnupperlehre“), Präsentationen und Vorträge in Schulen oder Zusammenarbeit mit Berufsinfostellen und dem AMS: Wichtig ist die kreative Bewerbung der Stelle über die eigenen Medien, wie Website oder Social-Media-Kanäle. Wenn sich Personen bewerben, geht es dann an die Auswahl des geeigneten Lehrlings. Klassischerweise wählen Sie jene Bewerber aus, deren Eignungsprofil mit dem betrieblichen Anforderungsprofil am ehesten übereinstimmt. In einem Gespräch lässt sich zusätzlich deutlicher herausfinden, ob der Kandidat passen könnte. Es ist möglich, Tests durchzuführen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Berufsinformationszentrum der Wirtschaftskammer Niederösterreich.
Schnupperlehre
Wenn Sie den Bewerber vor Lehrbeginn „testen“ möchten, bieten Ihnen die sogenannten berufspraktischen Tage bzw. Wochen die beste Gelegenheit dazu. Diese werden auch Schnupperlehre genannt – dabei können Sie potenzielle Lehrlinge schon vor Lehrbeginn kennenlernen und eine Vorauswahl treffen. Die Schnupperlehre ist eine Schulveranstaltung in der 8. bzw. 9. Schulstufe, bei der die Schüler für einen oder mehrere Tage Betriebe besuchen und dort den Arbeitsalltag miterleben.
Und los geht’s
Dann ist es so weit, die richtige Person ist gefunden. Wie geht es weiter? Jetzt müssen Sie einen schriftlichen Lehrvertrag abschließen und diesen innerhalb von drei Wochen bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes anmelden. Sollte Ihr Lehrling minderjährig sein, muss der Lehrvertrag zudem vom gesetzlichen Vertreter des Lehrlings unterschrieben werden.
Probezeit
Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können sowohl Sie als auch Ihr Lehrling das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen auflösen. Wesentlich für die Rechtswirksamkeit der Auflösung ist die Schriftform. Wird das Lehrverhältnis vorzeitig beendet, müssen Sie dies der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, mitteilen.
Nutzen Sie die berufspraktischen Tage, die als Schnupperlehre bekannt sind.
Lehrvertrag auflösen
Das Lehrverhältnis kann während seiner gesamten Dauer einvernehmlich gelöst werden, wobei es keine Fristen gibt. Es muss jedoch eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder einer Dienststelle der Arbeiterkammer vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn unter anderem der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, dieser trotz wiederholter Ermahnungen die ihm aufgrund des BAG, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt oder der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet. Auch der Auszubildende kann das Lehrverhältnis vorzeitig auflösen, wenn z. B. der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann, der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt oder der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt. In vielen Fällen passt aber alles sehr gut.