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Google Analytics

Bedeutung für die Werbebranche

©️istock.com/Hasan As Ari

Die Musterbeschwerde von Max Schrems’ NGO noyb hat ganz schön Wind aufgewirbelt. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat entschieden (noch nicht rechtskräftig), dass die Nutzung von Google Analytics gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Was bedeutet das für die Werbebranche? Hier lesen Sie drei Statements von Experten.

1) Obmann und Agenturinhaber Andreas Kirnberger
Aktuell gibt es wieder einige Diskussionen über die Rechtslage zur Verwendung von amerikanischer Software wie Google Analytics im EU-Raum. Unsere Unternehmen stehen vor dem Problem, nicht ausreichende, verschiedene oder nicht eindeutige Informationen zu bekommen. Die Politik ist hier gefordert, faire und klare Spielregeln zu schaffen, um sowohl den Anbietern von Software als auch den Nutzern eindeutige Regeln vorzugeben. Datenschutz ist ein sehr wichtiger Aspekt, die Daten sind ein großes Kapital unserer Zeit und sollten entsprechend geschützt sein. Gleichfalls müssen für Werbetreibende und Softwareentwickler Möglichkeiten vorhanden sein, ihre Produkte konform aller Regeln anbieten zu können. Grauzonen sollten hier von Beginn an vermieden werden, um Gerichtsverfahren für alle Seiten zu vermeiden.

2) Jurist Mag.  Phillip Zeidlinger
Die Datenschutzbehörde hat zuletzt mit dem (noch nicht rechtskräftigen) Teilbescheid zu Nr. D155.027, 2021-0.586.257 ausgesprochen, dass die Nutzung des Google-Dienstes Google Analytics nicht mit Art. 44 DSGVO vereinbar ist. Kurzgefasst bedeutet das, dass bei der Nutzung von Google Analytics ein individueller Fußabdruck des Websitenutzers erstellt wird – und dieser Fußabdruck verlässt den europäischen Raum. Die individualisierten – personenbezogenen – Daten werden an die Server von Google LLC in Amerika gesendet und daher kann das von Art. 44 DSGVO geforderte Schutzniveau nicht erfüllt werden. Obwohl Google (wohl in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH) diverse – zusätzlich zu den Standarddatenschutzklauseln – Maßnahmen implementiert hat, sind diese gemäß der Einschätzung der Datenschutzbehörde nicht effektiv. Es besteht trotz dieser Maßnahmen durch die Übermittlung auf die Google LLC-Server wohl nach wie vor die Gefahr, dass der US-Nachrichtendienst Überwachungs- und Zugriffsmöglichkeiten hat. Die DSGVO ist hier aber sehr streng und die Datenschutzbehörde hat daher im Teilbescheid eben den Schluss gezogen, dass die Nutzung – aktuell – nicht zulässig ist. Wesentlich ist, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, es besteht noch eine Beschwerdemöglichkeit an das zuständige Verwaltungsgericht.

3) Datenschutzexperte  Andreas Daxböck, MA
Die Datenschutzbehörde hat mit Bescheid festgestellt, dass Websitebetreiber das Tool Google Analytics nicht in Einklang mit der DSGVO einsetzen können. Dies war zu erwarten,  da der EuGH in einem anderen Urteil („Schrems II“) diese Datenübermittlung als unzulässig beurteilt hat. Da dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, können eigentlich noch keine konkreten Empfehlungen gegeben werden, wie Webdesigner mit der neuen Situation umgehen sollen. Kunden jetzt schon zu informieren, wäre sicher möglich, aber vielleicht doch noch verfrüht – es sei denn, man kann dem Kunden schon Alternativen anbieten.
Tipp: Auf jeden Fall ist es eine gute Idee, eine „Inventur“ zu machen, bei welchen Kunden bzw. Projekten Google Analytics eingesetzt wird. Dann hat man zumindest einen Überblick über den zu erwartenden Aufwand, wenn der Bescheid rechtskräftig ist. Bis dahin sollte es auch Beurteilungen und entsprechende Empfehlungen von fachlich kompetenten Juristen geben. Als Datenschützer empfehle ich immer, Tools und Dienste innerhalb der EU zu nutzen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn aus guten Gründen eine Datenweitergabe an Anbieter in Drittstaaten heikel oder unerwünscht ist. In diesem Zusammenhang sollte auch die Verwendung von Google-Fonts überdacht werden. Mittlerweile gehen Webentwickler dazu über, für den vom Kunden ausgewählten Font eine Lizenz zu erwerben und diesen auf dem eigenen Webserver bzw. -host zu installieren.

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