Gebrauchsgrafik ist nicht gleich Kunst
Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock

Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Birkenstock-Sandalen nicht als Werke der angewandten Kunst gelten und somit keinen Urheberrechtsschutz genießen. Produkte des Mitbewerbs können daher am Markt bleiben.
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass Urheberschutz noch 70 Jahre nach dem Tod der Schöpferin bzw. des Schöpfers gilt, während Designschutz nach 25 Jahren endet. Da der Schuhmacher Karl Birkenstock, Jahrgang 1936, noch lebt und seine ersten Modelle in den 70er-Jahren entworfen hat, hätte ein Schutz vor Nachahmung nur durch eine Einstufung als Werke der angewandten Kunst erreicht werden können. Der Designschutz für die frühen Modelle ist bereits abgelaufen. Dieses Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Gebrauchsdesign und Kunst. Dieser liegt darin, dass Design durch Form, Material und Erscheinungsbild definiert ist und eine Gebrauchsfunktion erfüllt. Bei Werken der angewandten Kunst muss hingegen die individuelle künstlerische Kreativität erkennbar sein und die Gestaltung über die bloße Funktionalität hinausgehen. Ähnlich ist es in der Grafikbranche: Viele Grafikerinnen und Grafiker sehen sich als Künstlerinnen und Künstler, obwohl die Arbeit meist Gebrauchsgrafiken umfasst, die – wie auch die Birkenstock-Sandalen – nicht als solitäre, einzigartige Werke der angewandten Kunst gelten.