Schwerpunkt Barrierefreiheit
Themenübersicht

Checkliste digitale Barrierefreiheit
Damit digitale Angebote barrierefrei werden, braucht es konkrete Maßnahmen. Dazu gehören etwa Alternativtexte für Bilder, eine Navigation, die auch mit der Tastatur oder Sprachsteuerung funktioniert, anpassbare Kontraste und Schriftgrößen sowie Untertitel und Transkripte für Audio- und Videoinhalte. Die Leitlinien dafür geben die internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) vor, die auf vier Prinzipien beruhen: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
Einfache Checkliste:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sensibilisieren und schulen, insbesondere in den Bereichen Design, Webentwicklung und Content-Erstellung.
- Tools und Tests nutzen, etwa Screenreader oder Accessibility-Scanner, um Barrieren frühzeitig zu erkennen.
- Usability-Tests mit Betroffenen durchführen, um reale Nutzungshürden aufzudecken.
- Barrierefreiheit fest in den Entwicklungs- und Updateprozessen verankern.
- Technische Grundlagen umsetzen, von Alt-Texten über barrierefreie Navigation bis hin zu sauberer semantischer Struktur.
- Maßnahmen dokumentieren und transparent kommunizieren.
Digitale Barrierefreiheit bringt zahlreiche Vorteile: Sie erhöht die Reichweite, weil auch ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen einbezogen werden. Gleichzeitig verbessert sie die Nutzererfahrung für alle, da barrierefreie Lösungen meist klarer und intuitiver sind. Zudem erfüllen Unternehmen damit rechtliche Vorgaben und vermeiden Risiken. Nicht zuletzt übernehmen sie soziale Verantwortung, indem sie Gleichberechtigung und Teilhabe aktiv fördern.
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BaFG! Was ist zu tun?
Am 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft, das für viele Unternehmen neue Verpflichtungen mit sich bringt.
Produkte und Dienstleistungen, die unter das Gesetz fallen, z. B. Computer, Smart-phones, E-Books, Bank- und Zahlungsdienste, Onlineshops, Apps oder Ticketautomaten, dürfen nur noch barrierefrei angeboten werden. Das bedeutet, sie müssen so gestaltet sein, dass auch Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Zuständig für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice, das die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert. Betroffen sind alle Unternehmen, die diese Produkte herstellen, vertreiben oder entsprechende Dienstleistungen anbieten. Nicht betroffen sind Kleinstunternehmen im Dienstleistungssektor, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro.
Für alle anderen gilt: Es ist wichtig, rechtzeitig zu prüfen, ob die eigenen Angebote unter das Gesetz fallen, und die Anforderungen an Barrierefreiheit frühzeitig umzusetzen. Dazu gehören insbesondere die barrierefreie Gestaltung von Websites, digitalen Anwendungen und Endgeräten sowie die Anpassung interner Prozesse, um auch zukünftige Entwicklungen gesetzeskonform auf den Markt bringen zu können.
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Barrierefreiheit im Internet
Direkt aus der Praxis fasst Webdesignerin Nina-Maria Wanek zusammen, was zu tun ist. Sie stellt eine umfassende Checkliste zur Verfügung, die man sich auch downloaden kann.
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Nina-Maria gab ebenfalls einen spannenden Impuls beim Online Stammtisch – hier ist das Video abrufbar.
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Tipp: Webinar zum Barrierefreiheitsgesetz
Die Wirtschaftskammer Österreich hat ein Webinar aufgezeichnet, in dem es um die gesetzlichen Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit geht. Beantwortet werden die häufigsten Fragen rund um betroffene Unternehmen, Fristen und praktische Umsetzungsschritte. Keine Zeit fürs Webinar? Die wichtigsten Fragen und Antworten gibt es ebenfalls kompakt zusammengefasst unter diesem Link.
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BaFG und Newsletter?
Michael Kornfeld beschreibt in seinem Beitrag, wie Newsletter, die sich an Konsumentinnen und Konsumenten richten, barrierefrei gestaltet sein sollen. Das bedeutet: klare Sprache, kurze Texte, saubere Struktur mit Überschriften, aussagekräftige Links und eine Gestaltung, die auch per Screenreader gut funktioniert. B2B-Newsletter und Kleinstunternehmen sind von den Vorgaben ausgenommen.