Spende oder Sponsoring
Steuerliche Aspekte
Die Unterschiede sollten grundsätzlich klar sein. Zahlreiche Beispiele veranschaulichen zusätzlich, was wohin gehört, und vor allem sind steuerliche Aspekte zu beachten. Ob der Aufkleber „Sponsored by Daddy“ am ersten Auto des Jungführerscheinbesitzers durchgeht, lesen Sie hier.
Getätigte Spenden können in der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Eine Spende ist eine freiwillige, freigiebige Leistung, meist in Form von Geld, die ohne Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben wird. Grundsätzlich sind freiwillige Zahlungen gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig. Es bedarf daher der ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis in § 4a EStG, damit Spenden doch abzugsfähig werden.
Zehn Prozent des Gesamtbetrags geltend machen
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen, das Bundesdenkmalamt, Organisationen zur Förderung des Behindertensports etc.) können Spenden im Ausmaß von maximal zehn Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des entsprechenden Jahres geltend gemacht werden. Ebenso können Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime steuermindernd abgesetzt werden. Voraussetzung: Die Organisationen muss in der Spendenliste des Bundesministeriums für Finanzen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden) enthalten sein. Weiters muss sie zum Zeitpunkt der Bezahlung der Spende eine gültige Registrierungsnummer besitzen und ein Beleg (z. B. Erlagschein) über die Bezahlung der Spende vorgelegt werden. Es ist daher empfehlenswert, vor Bezahlung der Spende kurz auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen vorbeizusurfen, damit sich die Wohltätigkeit auch in der Verminderung der eigenen Steuerlast niederschlagen kann. Bei der Spende an einen der bekannten Spendenvereine müssen die Sozialversicherungsnummer und der Name bekannt gegeben werden. Diese Angaben werden direkt ans Finanzamt gemeldet und bei der Erstellung des Einkommenssteuerbescheides automatisch berücksichtigt.
Sachspenden
Für Betriebe ist es möglich, auch Sachspenden steuerlich zu verwerten. Bei Privatpersonen können lediglich Geldspenden berücksichtigt werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich Spenden als Betriebsausgaben ab-gesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Die Obergrenze für (betriebliche und private) Spenden liegt immer bei zehn Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.
Sponsoring
Beim Sponsoring erwartet der Sponsor natürlich eine Gegenleistung und dadurch unterscheidet sich das Sponsoring von den Spenden. Sponsorleistungen sind nur im betrieblichen Bereich denkbar, sinnvoll und vor allem steuerlich verwertbar. Der Aufkleber „Sponsored by Daddy“ am ersten Auto des Jungführerscheinbesitzers zeigt, was gemeint ist. Sicherlich ist für beide, also für Sponsor und Gesponserten, die Zahlung denkbar und sinnvoll, aber steuerlich ab-zugsfähig ist sie leider nicht, nicht einmal als Spende. Die Werbung auf einem Rallye-Auto ist auch nur ein Aufkleber; dieser bewirkt aber eine Werbeleistung, die (hoffentlich) einer größeren Menschenmenge ersichtlich wird. Und schon ist das Sponsoring auch steuerlich abzugsfähig.
Wirtschaftliche Grundlage
Korrekt formuliert heißt das dann, dass Sponsorzahlungen nur dann abzugsfähig sind, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen darstellen. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Diese Werbewirkung ist messbar, auch wenn die Messbarkeit im Einzelfall durchaus schwierig ist.
Für Betriebe ist es möglich, Sachspenden steuerlich zu verwerten.
Messbarkeit der Werbeleistung
Ereignisse wie die kürzlich zu Ende gegangenen Olympischen Spiele stellen die einzelnen Sponsoren vor keine allzu großen Probleme, die Messbarkeit der Werbeleistung nachzu-weisen. Ende Februar fand in Niederösterreich noch eine Wintersport-Weltmeisterschaft statt. Ich nehme an, dass nur Leser aus dem westlichen Teil des Bundeslandes gehört haben, dass die Eisstock-WM in Amstetten ausgetragen wurde. Selbstverständlich gab es auch dort Sponsoren und auch in diesem Fall wird der Werbewert messbar gewesen sein, obwohl die Veranstaltung nur einer begrenzten Menschenmenge bekannt ist.
Sportsponsoring
Beim Sponsoring von beispielsweise Kreisliga-Fußballvereinen wird die Sache dann, zumindest steuerlich, spannend. Denn: „Sportler und Vereine müssen sich als Werbeträger eignen. Durch einen objektiven Fremdvergleich muss festgestellt werden, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Werbeleistung und Sponsorleistung besteht. Die Reklame muss ersichtlich sein (z. B. Aufschrift auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Die Werbefunktion wird auch durch eine Wiedergabe in Massenmedien erkenntlich. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, fehlt es an der typischen Werbewirksamkeit.“ Leider ist nicht definiert, ab welcher Anzahl der Personenkreis nicht mehr klein ist.
Eine politische Partei kann mit steuerlicher Wirkung niemals gesponsert werden!
Kunst und Kultur
Man kann als Gewerbetreibender aber nicht nur den Sport fördern, sondern auch Kunst und Kultur. Jeder kennt die große österreichische Baufirma, die „Partner der Tiroler Festspiele Erl“ ist, auch wenn die wenigsten wissen, was denn diese Festspiele programmatisch anbieten. Hier gilt: Hat der gesponserte Veranstalter nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten, kommt es in besonderem Maße auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit an. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen bestehen keine Bedenken, Sponsorleistungen für kulturelle Veranstaltungen wie Opern- und Theateraufführungen oder Kinofilme mit entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Sponsortätigkeit angemessen öffentlich bekannt gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sponsor nicht nur z. B. im Programmheft erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (z. B. Plakatwerbung, Inserate) darauf hingewiesen oder in Massenmedien darüber berichtet wird (siehe Baufirma!).
Politik
Eine politische Partei kann mit steuerlicher Wirkung niemals gesponsert werden!
Fazit
Der Steuerberater mit dem guten Kaffee darf zusammenfassen: Wenn Sie auf ein Wunder hoffen, spenden Sie! Wenn Sie hoffen, mit dem Wunder eine Werbeleistung einer breiten Öffentlichkeit zukommen zu lassen, sponsern Sie. Und wenn Sie hoffen, dass das Wunder politischer Natur ist, vergessen Sie es (natürlich nur steuerlich).