RECHT einfach: Schwerpunkt Urheberrecht
Relevantes Rechtsgebiet für die Kreativbranche
Wie in meinem Impuls beim Werbemonitor LIVE 2024 angeteasert, ist das Urheberrecht ein umfassendes und für die Kreativbranche das wohl relevanteste Rechtsgebiet. Es können kaum alle Aspekte im Detail abgebildet werden. Nichtsdestotrotz versuche ich, das Urheberrecht so kompakt wie möglich aufzubereiten.
Der Artikel kann keinesfalls eine vollständige Darstellung bieten, sondern dient zur Sensibilisierung beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken.
Das Werk
Der Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das Werk, also eine eigentümliche geistige Schöpfung. Ob eine Schöpfung ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk darstellt, ist eine reine Rechtsfrage und kann nicht anhand von tatsächlichen Kriterien gemessen werden. Wesentlich ist, dass der Werkbegriff aus zwei Elementen besteht:
- der geistigen Schöpfung
- der Eigentümlichkeit
Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben die geistige Schöpfung so definiert, dass es sich bei der Schöpfung um das Ergebnis eines persönlichen Denkprozesses handelt und die Schutzfähigkeit dann entsteht, wenn das Ergebnis geäußert wird. Ein bloßer Gedanke ist noch nicht schutzfähig, die Voraussetzung dafür ist die „Objektivierbarkeit“ der Schöpfung. In dem Moment, in dem sich das Werk und seine Eigenheiten von anderen Werken unterscheidet, also Individualität aufweist, entsteht das Urheberrecht bei der Person der Schöpferin bzw. des Schöpfers. Es muss jedoch beachtet werden, dass ein und dieselbe „Schöpfung“ mehrere Schutzformen genießen kann. Eine Patentschrift etwa kann sowohl hinsichtlich der technischen Informationen patentierbar sein – also dem Patentrecht unterliegen – als auch aufgrund der schriftlichen Individualität durch das Urheberrecht geschützt sein.
Werkkategorien
Im Urheberrechtsgesetz gibt es eine taxative Aufzählung der Werkkategorien. Dazu gehören Werke der
- Literatur wie Sprachwerke, Bühnenwerke, Computerprogramme etc.
- Tonkunst, hier geht es um das individuelle Tongefüge
- bildenden Künste, z. B. Gemälde
- Lichtbildwerke, z. B. Fotografie
- Baukunst
- angewandten Kunst, z. B. Möbel
- Filmkunst
- sowie Bearbeitungen, z. B. Übersetzungen. Sie sind genauso geschützt wie die Originalwerke, Sammelwerke (wenn die Sammlung in Form einer Zusammenstellung eine eigentümliche Schöpfung darstellen kann) und freie Werke wie Gesetze und Co.
Urheberschaft
Das Urheberrecht knüpft zu gegebenem Zeitpunkt, also auch noch zu Zeiten der KI, an eine natürliche Person als Schöpferin bzw. Schöpfer an. Das Schöpferprinzip besagt, dass die Schöpferin bzw. der Schöpfer die Person ist, die das Werk persönlich erschaffen hat oder auf die das Urheberrecht nach dem Tod der Schöpferin bzw. des Schöpfers übergegangen ist. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Schöpferin bzw. der Schöpfer rechtsfähig sein muss. Eine Person, die durch eine Erwachsenenvertreterin bzw. einen -vertreter betreut wird, kann keine Schöpferin bzw. kein Schöpfer sein. Des Weiteren begründen Werkschöpfungen im Rahmen von Arbeits-/Werkverträgen kein originäres Urheberrecht bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber/Auftraggeberin bzw. Auftraggeber.
Wenn mehrere Urheberinnen und Urheber gemeinsam ein Werk erstellen, so entsteht eine Miturheberschaft. Wichtig hierbei ist die Unterscheidung zum Sammelwerk – beim Sammelwerk handelt es sich um verbundene Einzelwerke, bei der Miturheberschaft liegt jedoch ein Gesamtwerk vor, an dem eben mehrere Miturheberinnen und -urheber beteiligt sind.
Sensibilisierung beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken!
Verwertungsrechte
Grundsätzlich kann NUR die Urheberin bzw. der Urheber über ihr bzw. sein Werk verfügen und das Werk verwerten. Sie bzw. er kann jedoch Dritten eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht am Werk einräumen. Bei der Werknutzungsbewilligung handelt es sich um die von der Urheberin bzw. vom Urheber eingeräumte Möglichkeit, dass ein Dritter das Werk nutzen darf. Es handelt sich um einen Vertrag mit der Urheberin bzw. dem Urheber in Form eines „Nichtangriffspakts“. Beim Werknutzungsrecht räumt die Urheberin bzw. der Urheber einem Dritten das ausschließliche Recht ein, dass nur sie bzw. er mit dem Werk in der vertraglich vorgesehenen Form agieren kann, es handelt sich um ein „absolutes“ Recht.
Die Verwertungsrechte sind taxativ im Gesetz aufgezählt:
- Vervielfältigungsrecht (Kopien, Aufnahme von Konzerten, TV-Aufzeichnungen, Installation einer App, Download von Daten aus dem Internet)
- Verbreitungsrecht (Werke öffentlich in Verkehr bringen/Verkauf, Tausch, Schenkung)
- Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht
- Recht der ersten Inhaltsangabe (Lektorin bzw. Lektor darf nicht ohne Zustimmung etwas publizieren)
- Vermiet- und Verleihrecht (verleihen = unentgeltliches Weitergeben/vermieten = entgeltliches Überlassen – z. B. in einer Videothek – Urheberin bzw. Urheber hat Vergütungsanspruch)
- Folgerecht (nach der Erstveräußerung durch die Urheberin bzw. den Urheber hat diese bzw. dieser bei einer Weiterveräußerung in Grenzen einen Anspruch auf eine Folgerechtsvergütung)
- Senderecht – nur die Urheberin bzw. der Urheber darf ihr bzw. sein Werk über Rundfunk/kabelgebundene Übertragung (auch Streaming) der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen
- Recht der öffentlichen Wiedergabe –nur die Urheberin bzw. der Urheber darf ein Sprachwerk öffentlich vortragen/aufführen
- Zurverfügungstellungsrecht
Das Urheberrecht besteht für 70 Jahre. Bei Werken der Literatur/Tonkunst und bildenden Künste endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers; bei Miturheberschaften 70 Jahre nach dem Ableben der bzw. des letzten Miturheberin bzw. Miturhebers. Das Urheberrecht an sich ist vererblich und kann nur von Todes Wegen direkt von der Urheberin bzw. vom Urheber erworben werden, hier jedoch auch durch juristische Personen. Als rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden sind nur die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen oder einem Werknutzungsrecht durch die Urheberin bzw. den Urheber möglich.