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Lehrlingsförderung

Geschenktes Geld vom Staat?

Foto: contrastwerkstatt / Fotolia.com

Die Lehre bietet mit ihrer dualen Ausbildung ausgezeichnete Karrierechancen für junge Menschen. Es stehen ihnen damit viele Türen offen. Gut ausgebildete Fachkräfte sind als Mitarbeiter in Betrieben sehr gefragt. Nach Ende der Lehre kann man sogar sein eigener Chef werden. Für Unternehmen bedeutet das auf der anderen Seite, für den eigenen Nachwuchs über die duale Berufsausbildung zu sorgen. Und Geld vom Staat gibt es dafür auch. Gleich vorweg: Dieser Artikel versteht sich als Einstieg in die Materie. Bitte informieren Sie sich VOR der Einstellung eines Lehrlings über die geltende Rechtslage! Ein Lehrverhältnis ist nichts, was man auf die leichte Schulter nehmen sollte, weder als Lehrherr noch als Lehrling.

Wie funktioniert die Lehrlingsausbildung?
Die Lehrlingsausbildung steht allen Jugendlichen offen, welche die neunjährige Schulpflicht abgeschlossen haben – unabhängig vom Schulabschluss. Am Ende der Lehrzeit kann der Lehrling freiwillig eine Lehrabschlussprüfung ablegen. In Österreich erwirbt dieser an zwei Lernorten (Betrieb und Berufsschule) eine vollständige Berufsausbildung. Die Kosten für die betriebliche Ausbildung übernimmt der Lehrbetrieb.

Als zentrale Ansprechpartner stehen die Lehrlingsstellen für die Berufsausbildung zur Verfügung. Sie fungieren als Berufsausbildungsbehörde erster Instanz. Weiters prüfen sie die Eignung der Lehrbetriebe in sachlicher und personeller Hinsicht und sind für die Prüfung und Protokollierung der Lehrverträge zuständig. Darüber hinaus sind sie die Anlaufstelle für alle Fragen der Lehrlinge und der Lehrbetriebe und wickeln die Lehrabschlussprüfungen und die Förderungen für Lehrbetriebe ab.

Um Lehrlinge ausbilden zu dürfen, benötigt der Betrieb einen Feststellungsbescheid, in dem die Ausbilderqualifikation festgestellt wird. Jeder entsprechend qualifizierte Mitarbeiter eines Betriebs kann die Ausbildung übernehmen. Alle grundlegenden rechtlichen Bestimmungen, die für die berufliche Ausbildung in der Lehre erlassen wurden, sind im Berufsausbildungsgesetz (BAG) enthalten. Eine intensive Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen Vorschriften ist aus Sicht des Beraters unbedingt anzuraten.

Wie finden Sie den richtigen Lehrling?
Es gibt unzählige Möglichkeiten, Jugendliche auf Ihren Betrieb aufmerksam zu machen, z. B. Betriebsbesuche oder Präsentationen, Vorträge in Schulen oder das Ausstellen auf einer Berufsinformationsmesse. Je mehr Maßnahmen Sie setzen, desto höher sind die Chancen, den richtigen Lehrling für Ihren Kreativbetrieb zu finden. Schlussendlich müssen Sie sich bei der Auswahl unter den Bewerbern aber auf Ihr Bauchgefühl verlassen.

„Let’s Waltz‟
Neben der Ausbildung im Unternehmen und in der Berufsschule ist in den letzten Jahren ein Trend in Richtung Auslandspraktika für Lehrlinge erkennbar. Die Idee dahinter: Der Lehrling sieht nicht nur, wie es im eigenen Land läuft, sondern muss sich mit anderen Bräuchen, Gepflogenheiten und Normen auseinandersetzen. Das Lernen einer Fremdsprache kommt als Benefit noch obendrauf. Die Initiative „Let’s Waltz‟, die genau darauf zugeschnitten ist, wird seit vielen Jahren sehr erfolgreich veranstaltet. Sie ermöglicht Lehrlingen ein vierwöchiges Auslandspraktikum.

Während der Lehrzeit ist der Lehrling praktisch unkündbar. Die Auflösung des Lehrvertrages während der Probezeit ist möglich. Der Lehrberechtigte ist außerdem verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter einzusetzen.

Förderungen
Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen beantragen. Dieser Artikel informiert lediglich über eine kleine Auswahl. Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die ein ganzes Lehrjahr aufrecht waren, außer es wurde durch die Lehrabschlussprüfung früher beendet. Die Lehrlingsentschädigung darf nicht unter dem Kollektivvertrag liegen. Die Höhe der Förderung beträgt im ersten Lehrjahr drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen, im zweiten Lehrjahr zwei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen, im dritten und vierten Lehrjahr je eine. Bei unterjährigem Ausscheiden werden die Förderungen aliquotiert.

Der Förderantrag muss bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer gestellt werden. Neben der Basisförderung gibt es noch weitere Beihilfen für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden. So gibt es beispielsweise Förderungen für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen, für Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten, für die Weiterbildung der Ausbildner oder auch für die Lehrlingsausbildung für Erwachsene.

Die Kosten für „Let’s Waltz‟ werden beispielsweise von der WKNÖ, der AK, von Sponsoren und aus Mitteln des Förderprogramms Erasmus+ getragen. Die Teilnahme an diesem Programm ist für den Lehrling daher kostenlos. Weiters gibt es für den Auszubildenden selbst Förderungen, z. B. werden der Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung und der wiederholte Antritt zur Lehrabschlussprüfung (Zweit- oder Drittantritt) gefördert. Unternehmen, die ihren Lehrlingen während der betrieblichen Ausbildungszeit ein Auslandspraktikum ermöglichen, können eine Förderung der Lehrlingsentschädigung für den Zeitraum des Praktikums beantragen.

Steuerliche Behandlung von Lehrbeihilfen
Für Unternehmen gibt es Förderungen, wenn Lehrlinge eingestellt werden. Diese Einnahmen sind steuerfrei. Es stellt sich nun die Frage, ob es durch diese Zahlungen zu einer Aufwandskürzung kommt, welche die Steuerfreiheit wieder neutralisiert. Im Einkommensteuergesetz ist nämlich normiert, dass bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Doch wie bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen.

Stellungnahme des Finanzministeriums zu den einzelnen Förderungen
Bei der Basisförderung wird jedes Lehrverhältnis gefördert, das über das gesamte Lehrjahr hindurch aufrecht war. Der Förderzweck stellt das Eingehen neuer Lehrverhältnisse dar, es liegt daher ein über den Empfänger hinausgehender Förderzweck vor. Somit ist kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Lehrlingsentschädigung und Basisförderung gegeben und es kommt zu keiner Aufwandskürzung

Bei der Förderung von zwischen- und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen sieht die Sache ein wenig anders aus, hier kürzt die Förderung den Aufwand. Durch die teilweise Übernahme der Kurskosten und die teilweise Abgeltung der Bruttolehrlingsentschädigung im Ausmaß der Kurszeiten werden beispielsweise Ausbildungsverbundmaßnahmen gefördert. Da diese Förderung im unmittelbaren objektiven Zusammenhang mit den Ausbildungsaufwendungen steht, sind diese bis zur Höhe der Förderung nicht abzugsfähig.

Förderungen von Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten werden durch die Abgeltung der Lehrlingsentschädigung und der Internatskosten während des Berufsschulbesuchs und durch Übernahme der Kurskosten gefördert. Bei Förderung von Maßnahmen für den gleichmäßigen Zugang von jungen Frauen und Männern zu verschiedenen Lehrberufen ist die Sache noch differenzierter zu sehen. Es kommt darauf an, ob eine Maßnahme förderbar ist und wie sie dann steuerlich zu sehen ist; entschieden wird aber immer im Einzelfall.

Der Steuerberater mit dem guten Kaffee empfiehlt: Fordern und fördern Sie Ihre Lehrlinge! Denn am Ende gewinnen Sie, der Lehrling und der Staat; und der fördert das auch noch, zum Teil, steuerfrei. Wer hätte das gedacht?

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