Agenturvertrag
Was enthalten sein muss
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen neuen Kunden gewonnen und dieser ersucht Sie, eine Kreativdienstleistung zu erbringen. Um für Sie und den Kunden „klar Schiff“ zu machen, ist es sinnvoll, die zu erbringende Kreativdienstleistung und allfällige damit in Zusammenhang stehende Nebenleistungen sowie die Honorierung vertraglich genau zu definieren.
Die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation stellt einen umfangreichen Muster-Vertrag, Muster-AGB sowie einen Belehrungs- bzw. Hinweistext für den Zeitpunkt vor der Auftragserteilung zur Verfügung. Das hilft Ihnen als Kreativdienstleister, allfälligen Warn- und Hinweispflichten bereits im vorvertraglichen Verhältnis nachzukommen. Den Link zu den Musterunterlagen finden Sie in der Infobox.
Es handelt sich rein formal betrachtet um sehr umsichtige, qualitativ hochwertige und detaillierte Muster. Oftmals ist es aber gerade zu Beginn einer neuen Kundenbeziehung so, dass man den Kunden freilich nicht mit einem zehnseitigen Vertrag bzw. Auftrag „überfordern“ will bzw. insbesondere einen „Kleinauftrag“ auch so kompakt wie möglich darstellt. Wie kann man vorgehen, um für beide Vertragspartner eine klare Struktur zu schaffen, ohne den Kunden allenfalls mit viel Papier zu erschrecken? Welche Minimalanforderungen sind notwendig, sodass man im Fall des Falles nicht „blank“ ist und beide Vertragsparteien im Klaren sind, welche Verpflichtungen jeweils wechselseitig vorliegen?
Genauer Auftrag
Wesentlich ist, dass von vornherein exakt definiert wird, welche Werkleistung geschuldet wird. Was ist der Wunsch des Kunden, wie soll das Ziel aussehen? Das bedeutet aber, dass der genaue Leistungsumfang idealerweise in Form eines schriftlichen Angebots definiert werden sollte und das Angebot schriftlich (kann auch per E-Mail sein) vom Kunden zu beauftragen ist.
Diesbezüglich sollten – um auch die „Mindestanforderungen eines Vertrages“ zu erfüllen – bereits der Leistungsumfang, der damit einhergehende Aufwand und der zu verrechnende Endpreis definiert werden. Hinzu kommt, dass gerade bei Kreativdienstleistungen der urheberrechtliche Aspekt im Fokus stehen sollte und klar zu definieren ist, ob sämtliche Nutzungsrechte mitübertragen werden. Für den Fall, dass der Aufwand mit einem „Stundensatz“ abgegolten wird, sollte hier festgelegt werden, wie hoch der Stundensatz ausfällt und wie viele Stunden an Leistung voraussichtlich notwendig sein werden, um das Leistungsziel erbringen zu können. Für den Fall, dass der Aufwand variabel ist, muss der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen geschätzten Stundenaufwand handelt und in weiterer Folge aber nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.
Eine Auftragserteilung zum übermittelten Angebot in Form einer Zustimmung des Kunden in Schriftform (ideal mit Unterschrift) wäre optimal. Beim Leistungsumfang sollte jedenfalls definiert werden, welche Leistungen für den Kunden konkret zu erbringen sind. Es könnte schlussendlich bei einer allfälligen Erweiterung des Auftrages zu einem bösen Erwachen bei der Abrechnung kommen. Denn oftmals stellt sich erst im Zuge des Kreativprozesses heraus, dass der Kunde allenfalls Zusatzleistungen wünscht.
Wenn die erbrachten Leistungen sodann vom erteilten Auftrag abweichen, kann die Verrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen zu Schwierigkeiten führen. Es ist daher oft sinnvoll, dass über Zusatzleistungen (Erweiterungen) bzw. Änderungen vom ursprünglichen Auftrag ebenso ein Schriftstück erstellt wird, in dem der Kunde bestätigt, dass es zu einer Erweiterung bzw. Änderung des ursprünglichen Auftrages gekommen ist. Dies ist deshalb notwendig, da im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung seitens der Gerichte exakt geprüft wird, welche Leistungen vom Auftrag umfasst waren und welche Leistungen schlussendlich verrechnet wurden. Sobald eine Bestätigung des Kunden vorliegt, am besten in Schriftform, ist man auf der sicheren Seite.
Angebots-/Auftragsurkunde mit Erweiterungen notwendig?
Sie werden sicher bereits gehört haben, dass „mündliche“ Aufträge einen Bindungswillen darstellen und mündlich Vereinbartes Gültigkeit hat. Grundsätzlich ist das nicht unrichtig, wesentlich ist im Fall des Falles jedoch, ob Sie konkret beweisen können, was vertraglich vereinbart wurde. Um für den Fall der Fälle vorab gewappnet zu sein, kann mithilfe der Musterverträge für „kleine Aufträge“ ein „kleiner standardisierter Vertrag“ erarbeitet werden. Hierbei ist natürlich vorab zu hinterfragen, welche Kreativleistungen von Ihnen primär und häufig erbracht werden, um bei Vertragsabschluss ein rasches und einfaches Muster parat zu haben, sodass auch die Formalia mit dem Kunden schnell geklärt sind.
Natürlich steht Ihnen ein Rechtsanwalt gerne bei der Erarbeitung von Vertragsmustern zur Verfügung und kann Sie dabei unterstützen, für Ihr Unternehmen individualisierte Musterverträge zu erarbeiten. Sowohl die allenfalls individuell erarbeiteten Vertragsmuster als auch die perfekt ausgearbeiteten Musterverträge der Fachgruppe Werbung können Sie in weiterer Folge natürlich bei Vertragsverhandlungen, die ins Eingemachte gehen, heranziehen, um für jeden Auftrag einen individuellen Vertrag abschließen zu können.